HAUSORDNUNG
1. Die Bestimmungen dieser Hausordnung gelten für alle Mieter dieses Hauses und deren Besucher.
2. Alle behördlichen Vorschriften (insbesondere solche der Orts-, Bau- oder Feuerpolizei, der Sanitätsbehörde usw.) sind von den Mietern auch dann einzuhalten, wenn hierüber im Mietvertrag und der Hausordnung keine Regelungen getroffen werden bzw. wurden.
3. Jedes die übrigen Bewohner des Hauses störende oder diesen nicht zumutbare Verhalten ist zu unterlassen. Insbesondere ist das Lärmen, Singen und Musizieren außerhalb der Mieträume grundsätzlich untersagt. Auch innerhalb der Mieträume haben die Mieter darauf zu achten, dass die übrigen Hausbewohner durch Geräusche nicht gestört werden. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Tonbandgeräte etc. sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Während der amtlich vorgeschriebenen Zeiten ist unbedingt Ruhe zu halten. Das Immisionsschutzgesetz-Graz vom 17.2.2002 ist vollumfanglich einzuhalten.
4. Zu unterlassen sind weiters Gefährdungen oder Belästigungen von Mitbewohnern, Passanten etc. durch Staubentwicklung, Ausschütten, Ausgießen oder sonstiges Verbreiten von Flüssigkeiten, übelriechenden oder gesundheitsschädigenden Substanzen usw.
5. Beschädigungen und Verunreinigungen des Hauses, der Hof- und Gartenflächen und des Gehsteiges sind zu unterlassen. Für die Beseitigung von Schaden und Verunreinigungen anlässlich von Reparatur- und sonstigen Arbeiten, Lieferungen etc. hat der Mieter aufzukommen. Bei Zuwiderhandeln gehen alle Kosten der Beseitigung zu Lasten des Mieters.
Beschädigungen, bei denen der Verursacher nicht bekannt ist, werden auf Kosten aller Mieter behoben.
6. Abfälle dürfen nicht in Abflüsse geworfen werden, sie sind vielmehr in den dafür bestimmten Müllgefäßen zu deponieren. Sperrmüll, Gerümpel, nicht zerkleinerte Schachteln, Bauschutt, Elektrogeräte, Sondermüll etc. dürfen weder in den Müllgefäßen noch sonst wo im Haus oder auf dem Grundstück abgelagert werden, sondern sind derartige Abfälle vom Mieter auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Bei Zuwiderhandeln hat der Mieter für die Entsorgungskosten aufzukommen.
Verunreinigungen des Hauses oder Ablagerungen jeglicher Art auf der Liegenschaft, bei denen der Verursacher nicht bekannt ist, werden auf Kosten aller Mieter behoben bzw. entsorgt.
7. Die Lagerung von leicht entzündbaren oder gesundheitsgefährdenden Stoffen, wie Treib- oder Explosivstoffe u. ä. in- und außerhalb der Mieträume ist strengstens untersagt. Ausgenommen davon sind Stoffe für Haus- u. Wirtschaftsgeräte.
8. Auf dem Dachboden, in den Keller- und ähnlichen Räumen ist das Hantieren mit offener Flamme untersagt.
9. Die Aufstellung und Lagerung von Fahrnissen jeglicher Art außerhalb des Mietobjektes ist nicht gestattet, das Abstellen von Motorfahrzeugen jeglicher Art (LKW, PKW, Motorräder, Roller, Mopeds) und Fahrrädern, Kinderwagen etc. darf nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erfolgen. Bei Zuwiderhandeln werden diese Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Mieters vom Vermieter in Verwahrung genommen oder abgeschleppt, wobei der Mieter die Kosten für das Verwahrung der Gegenstände und das Abschleppen zu bezahlen hat.
10. Zur Vermeidung witterungsbedingter Schäden ist dafür Sorge zu tragen, dass Türen und Fenster sowohl innerhalb des Mietobjektes als auch in den übrigen Teilen des Hauses bei Wind, Regen, Schnee oder Frost ordnungsgemäß geschlossen bleiben.
Die Mieträume sind ordnungsgemäß zu lüften und zu heizen; die Wasserleitungshähne sind stets dicht zu halten und zerbrochene Glasscheiben im Inneren der Bestandsobjekte sind sofort zu ersetzen. Beschädigungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehen zu Lasten des verursachenden Mieters.
Bei Unterbrechung der Wasserversorgung oder längerer Abwesenheit der Benützer sind die Wasserleitungen abzusperren. Balkone und ähnliche zum Bestandsobjekt gehörende Flächen sind von Schnee und sonstigen außergewöhnlichen Belastungen freizuhalten.
11. Die Haustierhaltung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Wird diese Zustimmung erteilt, ist dafür Sorge zu tragen, daß das Haustier zu keinen Verunreinigungen im Haus, im Hof oder auf dem Gehsteig führt, noch Schäden durch das Haustier am Haus, im Hof oder auf dem Gehsteig hervorgerufen werden. Die Kosten für die Beseitigung der durch die Haustierhaltung entstehenden Verunreinigungen und Schäden trägt der Mieter. Weiters hat der Tierhalter die Verpflichtung sicherzustellen, dass das Haustier nicht durch Lärm oder auf jegliche andere Art und Weise die anderen Mieter und alle sonst im Haus verkehrenden Personen belästigt oder gefährdet. Wenn der Tierhalter diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die Zustimmung zur Tierhaltung zurückgezogen und das Tier muss sofort entfernt werden.